Eine Mitgliedschaft im Segelflug Aukrug e.V. kann jederzeit beantragt werden und beginnt mit einer dreimonatigen Probezeit. Da sie mit dem Beginn einer Ausbildung verbunden, es ist empfehlenswert, zum Saisonbeginn anzufangen.
Unser Gebührenmodell berücksichtigt die nicht immer vorhandene Thermik am Platz und unterstützt besonders die Ausbildung. Das bedeutet, dass alle Starts an unserer Winde im Monatsbeitrag enthalten sind. Ebenfalls enthalten ist die vollständige praktische und theoretische Ausbildung (bis auf externe Prüfungsgebühren): alle Fluglehrer arbeiten ehrenamtlich.

Obwohl gesetzlich erst zum Alleinflug gefordert, ist der mit einem Ausbildungsbeginn eine fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung sinnvoll. Eine Liste der Fliegerärzte ist beim Luftfahrtbundesamt zu finden – am besten nach PLZ/Ort sortieren. Wir helfen euch aber auch gern bei der Wahl eines Fliegerarztes in eurer Nähe!

Beitrag und Gebühren

Der Jahresbeitrag beträgt für fördernde und passive Mitglieder 30 €.

Die monatliche Aufwendungen für Beiträge und Gebühren betragen im Durchschnitt bei aktive Mitglieder zwischen 45 € und 80 €, abhängig von der Ermäßigung (Schüler, Studenten, Rentner, etc.), von der Dauer der Flüge, sowie vom Engagement im Verein.
Die Gebühren beinhaltet beliebig viele Starts (Flatrate) und jeweils 10 Minuten Flugzeit.
Ab der 11. Minute fällt je nach Flugzeug eine Thermikgebühr von 0,20 € bis 0,40 € je Minute an.

Aufnahmegebühr: Zurzeit wird keine Aufnahmegebühr erhoben!

Arbeitsstunden: Neben dem Basissatz von 30 Arbeitsstunden fallen abhängig von der Anzahl der geflogenen Flugstunden Arbeitsstunden an, die z.B. im Winter in der Werkstatt, im Sommer auf dem Platz oder bei verschiedenen Flugbetriebsdiensten geleistet werden können.

Den aktiven Vereinsmitgliedern stehen alle vereinseigenen Flugzeuge zur Verfügung. Für die Ausbildung zum Piloten durch unsere Fluglehrer fallen keine weiteren Kosten an. Es sind jedoch Gebühren für Prüfungen, ärztliche Untersuchung etc. zu entrichten.

Satzung des Segelflug Aukrug e.V.

Der Verein trägt den Namen Segelflug Aukrug e. V. und wird im folgenden Verein genannt. Der Sitz des Vereins ist Aukrug, Kreis Rendsburg-Eckernförde. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und ist über den Luftsportverband Schleswig-Holstein e. V. Mitglied im Deutschen Aero Club e. V.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neumünster.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Mitglieder des Vorstandes können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Segelflugs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss jeglicher politischer, konfessioneller und gewerblichen Ziele.

Seine Aufgabe ist neben der Förderung der Luftfahrt insbesondere die Jugendpflege, um die Jugend mit den technischen und sportlichen Belangen des Segelflugsports vertraut zu machen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Segelflug verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche Mitglieder („Aktiv“) und außerordentliche Mitglieder („Passiv“ und „Fördernd“).

  • Aktiv

Ein aktives Mitglied kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person, sowie minderjährige Personen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter werden. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten, in denen ein neues Mitglied alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes hat.

  • Passiv

Passive Mitglieder sind ehemals aktive Mitglieder mit eingeschränkten Rechten und Pflichten.

  • Fördernd

Ein förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Eine Beschränkung des Eintrittsalters oder eine Probezeit besteht nicht. Es unterstützt den Verein mit finanziellen Mitteln und darf der Hauptversammlung als Gast beiwohnen, hat aber ansonsten keine weiteren Rechte.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Vereinssatzung und der Vereinsordnung festgeschriebenen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Mitgliedern (Beginn der Mitgliedschaft), die Benennung als ordentliches Mitglied nach der Probezeit, den Wechsel der Mitgliedschaften sowie über Ausnahmen zu Dauer der Mitgliedschaft sowie in diesen Fällen zu entrichtender Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft sowie deren Rechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Gebührenordnung festgelegte Beiträge und Gebühren zu zahlen, soweit vorgesehen Dienste zu leisten und die Interessen des Vereins zu fördern.

Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten eines aktiven oder passiven Mitgliedes, haben jedoch Stimm- und Wahlrecht.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins, mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, innerhalb der Probezeit zum Ende des Monats und danach unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Geschäftsjahresende.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Der Beitrag sowie die zu entrichtenden Gebühren werden in der Gebührenordnung des Vereins festgesetzt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart gebildet. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands müssen natürliche Personen, ordentliche Mitglieder des Vereins und volljährig sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstständig, soweit es sich nicht um zustimmungspflichtige Geschäfte der Mitgliederversammlung handelt. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse. Er ist befugt im Rahmen der Beschlüsse von Vorstand und Hauptversammlung sämtliche Geldgeschäfte des Vereins durchzuführen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Virtuelle Mitgliederversammlung:

Eine Mitgliederversammlung kann auch virtuell erfolgen, soweit dies den rechtlichen Vorschriften entspricht. Hierzu werden geeignete Videokonferenzprogramme genutzt. Es gelten dabei dieselben Voraussetzungen wie bei einer Präsenzversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Bestellung des Vorstands / Widerruf der Vorstandsbestellung sowie Bestellung / Widerruf weiterer Organe
  • Beschlussfassung über
    • Satzungsänderung und – neufassung
    • Vereinsordnung, der Gebührenordnung sowie der Arbeitsstundenregelung
    • die Jahresrechnung/den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands
    • den Haushaltsplan des laufenden oder kommenden Geschäftsjahres
  • Entscheidung über die zustimmungspflichtigen Geschäfte:
    • Abschluss oder Kündigung von Miet- und Pachtverträgen
    • Kauf und Verkauf von Flugzeugen
    • Tätigen von Investitionen oder Desinvestitionen von insgesamt mehr als
      € 10.000,- im laufenden Haushaltsjahr
  • Aufnahme von nicht durch den gültigen Haushaltsplan genehmigte Krediten von insgesamt mehr als  € 10.000,- im laufenden Haushaltsjahr
  • Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über Berufungsanträge bei Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins sowie über die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger als ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss erneut, mit einer Frist von mindestens einer Woche, zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese ist mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern bereitzustellen.

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Zuständigkeiten, Abläufe, Gebühren sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Aero Club e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde während der Mitgliederversammlung am 07. August 2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gerd Quednau              Stefan Götze
1. Vorsitzender             2. Vorsitzender